Damit Ihr Antrag nicht abgelehnt wird,
beachten Sie bitte unbedingt:
- Der Skonto und jede andere ausgenutzte Kostenreduktion sind beim Förderbetrag zu berücksichtigen. Nur tatsächlich bezahlte Arbeitsleistungen können gefördert werden. Beispielsweise müssen bei einem Rabatt von 5 Prozent auf die Gesamtrechnung auch die Leistungsteile für die Arbeitsleistung um diese 5 Prozent reduziert werden.
- Jede Art von Transportkosten oder Lieferkosten sind nicht förderbar. Bitte beachten Sie die Formulierung „geliefert und montiert“ – die Montage muss separat (ohne „geliefert“) ausgewiesen sein um gefördert zu werden
- Der Rechnungsbetrag und der Zahlungsbetrag müssen übereinstimmen. Nur was tatsächlich bezahlt wurde, kann auch gefördert werden.
- Der Betrag der Arbeitsleistung auf der Rechnung muss nachvollziehbar und eindeutig erkennbar sein.
- Der Ort der Leistungserbringung muss auf der Rechnung klar erkennbar sein und mit den Angaben im Antrag übereinstimmen.
- Der angegebene Leistungszeitraum darf nicht außerhalb des förderbaren Zeitraumes von 01. März bis 31. Dezember 2024 liegen.
- Die Rechnung muss auf den Antragsteller / die Antragstellerin ausgestellt sein.
Link zum Antragsformular:
Für durchgeführte Leistungen im Kalenderjahr 2024 können Einreichungen noch bis 28.02.2025 erfolgen.
Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass Arbeitsleistungen, die durch den Katastrophenfonds oder andere Unterstützungsinstrumente gefördert werden, beim Handwerkerbonus nicht gefördert werden können. Gleiches gilt für Leistungen, die über einen Versicherungsvertrag abgedeckt sind. Bei Fragen steht Ihnen die Hotline selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Unabhängig davon sind Arbeitsleistungen zur Beseitigung der Hochwasser-/Sturmschäden, wie z.B. Ausmal-, Fliesenlege-, Trockenlegungs- oder Räumungs-/Entrümpelungsarbeiten durch den Handwerkerbonus förderbar.
Was ist bei jahresübergreifenden Leistungen zu beachten?
Förderungen für das Kalenderjahr 2024 können noch bis zum 28.02.2025 eingereicht werden. Sollte Ihre Renovierung oder eine ähnliche Maßnahme bis ins Jahr 2025 andauern, stellen Sie bitte sicher, dass die Leisungen aus dem Jahr 2024 auf separaten Rechnungen ausgewiesen sind oder in einer Gesamtrechnung klar und eindeutig getrennt aufgeführt werden.
Keine Korrekturmöglichkeit nach dem 28.02.2025:
Stellen Sie sicher, dass Ihre Anträge vollständig und korrekt sind, da nach dem 28.02.2025 keine Korrekturen mehr möglich sind. Die Bearbeitungsdauer ab Einreichung beträgt aktuell rund 3 Wochen.
Fehlerhafte oder unvollständige Anträge, die kurz vor Fristende eingereicht werden, können nicht mehr positiv bearbeitet werden. Reichen Sie daher Ihre Anträge frühzeitig ein und prüfen Sie diese sorgfältig.
Antragstellung mit ID Austria
Antragstellung mit Amtlichem Lichtbildausweis
Kurzbeschreibung Antragstellung mit Amtlichem Lichtbildausweis
Der Handwerkerbonus ist eine Maßnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.
Die Informationen auf dieser Website werden regelmäßig aktualisiert, um Sie bezüglich des Handwerkerbonus auf dem neuesten Stand zu halten. Sie können sich gerne bei unserem Infoservice eintragen, um über Änderungen und Fristen benachrichtigt zu werden.
ID Austria
Für die Online-Beantragung des Handwerkerbonus wird ein ID Austria Zugang empfohlen. Wie Sie sich für die ID Austria registrieren können, erfahren Sie unter nachstehendem Link:
Unterstützung durch Ihre Heimatgemeinde:
Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Gemeindepaket werden ab 2025 insgesamt € 120 Mio zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden richten mit diesem Geld für die leichtere Handhabe der ID-Austria eigene Registrierstellen oder Digital-Ansprechpartner ein. Damit vermeiden wir digitale Kluften und helfen den Bürgerinnen und Bürgern bei Behörden- und Amtswegen, die nur digital erledigbar sind.
(Quelle Bundeskanzleramt, Medieninformation 05. Juni 2024)
Unterstützung durch die Stadt Wien:
Die Stadt Wien unterstützt alle Menschen, die nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen, bei der Online-Antragstellung des Handwerkerbonus. Die Wiener Bürgerinnen und Bürger können sich während der allgemeinen Parteienverkehrszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 11:30 Uhr) an die Magistratischen Bezirksämter, (PDF) wenden und erhalten Unterstützung bei der Online-Antragstellung. Zu beachten ist, dass die Magistratischen Bezirksämter lediglich bei der Online-Antragstellung unterstützen – inhaltliche Fragen zum Handwerkerbonus oder zum Verfahrensstand werden ausschließlich vom Callcenter der Buchhaltungsagentur des Bundes (+43 50506 859333 bzw. handwerkerbonus@bhag.gv.at) beantwortet!
Unterstützung durch die Stadt Linz:
Die Stadt Linz unterstützt alle Menschen, die nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen, bei der Online-Antragstellung des Handwerkerbonus. Die Linzer Bürgerinnen und Bürger können sich während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 07:00 bis 14:00 Uhr) an das Bürger*innen-Service Center im Neuen Rathaus wenden und erhalten Unterstützung bei der Online-Antragstellung. Zu beachten ist, dass das Bürger*innen-Service Center lediglich bei der Online-Antragstellung unterstützt – inhaltliche Fragen zum Handwerkerbonus oder zum Verfahrensstand werden ausschließlich vom Callcenter der Buchhaltungsagentur des Bundes (+43 50506 859333 bzw. handwerkerbonus@bhag.gv.at) beantwortet!
Darum geht´s
Mit dem Handwerkerbonus erhalten Privatpersonen eine Förderung für durchgeführte Arbeitsleistungen rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich (Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten, Erweiterung oder Neuschaffung des Wohn- und Lebensbereichs). Die genaue Ausgestaltung des Handwerkerbonus finden Sie in der Richtlinie.
Der Handwerkerbonus bietet die Möglichkeit 20% der Arbeitskosten (netto / ohne Steuern) bis zu einer Förderhöhe von 2.000 € (2025: 1.500 €) zurückbekommen (Rechnungen sind unbedingt aufzubewahren).
Pro Kalenderjahr und Förderwerberin bzw. Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden (gegebenenfalls mit mehreren Rechnungen).
Für die Jahre 2024/25 stehen insgesamt 300 Mio. € an Fördermitteln zur Verfügung, um die Bauwirtschaft zu stärken und Anreize für die Beauftragung von Handwerksleistungen zu schaffen.
Der Handwerkerbonus gilt rückwirkend für Arbeitsleistungen ab 1.3.2024 bis längstens 31.12.2025 und kann ab 15.07.2024 hier beantragt werden.
Schriftliche Anfragen:
Wenn Sie Fragen haben, können Sie diese an
handwerkerbonus@bhag.gv.at senden.
Telefonische Auskünfte:
+43 50506 859333
Das Callcenter ist Mo-Do von 08:00 bis 16:00 Uhr
und Fr von 08:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Wichtige Dokumente:
- Kurzinfo zum Handwerkerbonus (V3.0, Stand: 12.07.2024, PDF)
- FAQ zum Handwerkerbonus (V13.0, Stand: 10.12.2024, PDF)
- Liste förderfähige Leistungen (V3.0, Stand: 13.06.2024, PDF)
Gesetzliche Grundlagen:
- Richtlinie (Sonderrichtlinie vom 15.07.2024)
- Bundesgesetz (Fassung vom 07.05.2024)
Gut zu wissen
Die Förderaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen, die einen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) in Österreich haben und an der gemeldeten Adresse Handwerkerleistungen durchführen lassen bzw. an dieser Adresse einen neuen / zusätzlichen Wohnsitz begründen wollen.
Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung für Handwerkerleistungen von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 angefallen sind. Diese Kosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.
Dazu zählen beispielsweise:
- die Erneuerung von Dächern
- Spenglerarbeiten
- Erneuerung von Fassaden
- Austausch von Fenstern
- Austausch von Bodenbelägen
- Erneuerung von Wandtapeten
- Malerarbeiten
- Installationen (z.B. Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw.)
- Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen)
- Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, Verglasungen einer Loggia, usw.
- gepflasterte Flächen und Wege
- Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.)
- Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten
- Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools
- Baumeister
- Baugewerbetreibende
- Bodenleger
- Brunnenmeister
- Dachdecker
- Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
- Elektro-, Gebäude- und Alarmanlagentechnik
- Erdbeweger
- Gas- und Sanitärtechnik
- Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
- Landschaftsgärtner
- Hafner
- Heizungstechnik; Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik
- Holzbaugewerbetreibende
- Keramiker; Platten- und Fliesenleger
- Kommunikationselektronik
- Kunststoffverarbeitung
- Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer
- Rauchfangkehrer
- Schädlingsbekämpfung
- Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede
- Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
- Pflasterer
- Spengler
- Sprengunternehmer
- Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
- Stukkateure und Trockenausbauer
- Tapezierer
- Tischler, Bautischler und Drechsler
- Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
- Holzbau-Meister (Zimmermeister)
- Arbeitsleistungen, die im Zuge einer infrastrukturellen Tätigkeit im öffentlichen Raum durchgeführt werden und damit mehr als einen Haushalt betreffen
- Gesetzlich zu entrichtende Steuern nach dem Umsatzsteuergesetz 1994
- Arbeitsleistungen, welche noch nicht vollständig beglichen wurden (z.B. bei Inanspruchnahme eines Mietkaufs)
- Arbeitsleistungen, die von einer Versicherung gedeckt werden oder durch eine andere öffentliche Stelle bereits gefördert wurden.
- Kosten für die reine Gartenpflege oder die Neuerrichtung von fossilen Heizsystemen
- Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Förderungsrichtlinie S. 5/6.
Die Förderung beträgt für das Kalenderjahr 2024 max. 2.000 € pro Person sowie Wohneinheit, für das Kalenderjahr 2025 max. 1.500 € pro Förderwerber sowie Wohneinheit. Die Betragsgrenzen gelten in beiden Fällen, je nachdem welche zuerst erreicht ist.
Die Kosten für die Arbeitsleistung müssen pro Schlussrechnung mindestens 250 € (ohne Umsatzsteuer) betragen.
Ein Förderantrag kann mehrere Schlussrechnungen (bzw. Teilrechnungen bei jahresübergreifenden Arbeiten) beinhalten.
Alle Rechnungen in einem Antrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen. Schlussrechnungen (bzw. Teilrechnungen bei jahresübergreifenden Arbeiten) mit einer ausgewiesenen Arbeitsleistung unter 250 € (ohne Umsatzsteuer) werden für die Berechnung der Förderung nicht berücksichtigt.
Förderungsansuchen können bei der Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle elektronisch auf dieser Website eingebracht werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der unterstützten Antragsstellung bei den Gemeindeämtern.
Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2024 (ab 1. März 2024) können bis längstens 28. Februar 2025 eingebracht werden. Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2025 können ab 1. März 2025 und abhängig der budgetären Mittel bis längstens 28. Februar 2026 eingebracht werden.
Im Förderansuchen ist eine Bankverbindung anzugeben. In der Folge wird der entsprechende Förderbetrag auf das angegebene Konto überwiesen.
Neben den Angaben im Antragsformular (wie Name, Geburtsdatum, Bankverbindung, etc.) benötigen Sie eine Schluss-Teilrechnung, die die Arbeitsleistung separat ausweist, den Ort der Leistungserbringung enthält (Postleitzahl, Straße, Hausnr., ggf. Tür- und Stiegennr.) und die Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt, d.h. es müssen Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Name und Anschrift des Kunden, Art und Umfang der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Steuersatz und Steuerbetrag bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung und ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer darauf ersichtlich sein.
Für die Identitätsprüfung (sollte ID Austria nicht verwendet werden) ist das Hochladen eines amtlichen Lichtbildausweises (wie z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein). Eine höchstpersönliche Einreichung ist nicht notwendig, es ist also möglich, dass eine andere Person den Antrag im Namen des Leistungsempfängers einbringt.
Sie brauchen zudem einen Nachweis darüber, dass die Rechnung bezahlt wurde (z.B. Kontoauszug, Überweisungsbeleg).
Hier die Beispiele einer falschen und einer richtigen Rechnungslegung:
Richtig:
1. Der Rechnungsadressat muss mit dem Antragssteller übereinstimmen!
2. Der Rechnungsaussteller muss ein nach den Vorgaben des Handwerkerbonus befugter Leistungserbringer sein. Der auf der Rechnung abgedruckte Firmenwortlaut oder die Unternehmensbezeichnung (bei Einzelunternehmern müssen der Vorname und Zuname aufscheinen) muss mit den Angaben bei der Gewerbehörde übereinstimmen!
3. Das Datum der Leistungserbringung (= Leistungszeitraum) ist verpflichtend anzugeben. Nur Arbeitsleistungen, die nach dem 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 erbracht wurden, sind im Jahr 2024 förderfähig! 2025 wird es eine eigene Förderperiode geben.
4. Der Leistungsort ist zwingend anzugeben. Nur Arbeitsleistungen, die am privaten Wohnoder Lebensbereich des Antragsstellers (Haupt- oder Nebenwohnsitzadresse) erbracht werden, sind förderfähig!
5. Die Arbeitsleistung ist gesondert auszuweisen. Es sind die Anzahl der Arbeitsstunden, die Bezeichnung der konkreten Arbeitsleistung sowie der Endbetrag (ohne Umsatzsteuer) auszuweisen! Pauschalen sind nur dann zulässig, wenn diese ausschließlich Arbeitskosten umfassen! Skonti, Rabatte oder andere Kostenreduktionen sind von den Arbeitskosten ohne Steuer abzuziehen. Beispielsweise müssen bei einem Rabatt von 5 Prozent auf die Gesamtrechnung auch die Leistungsteile für die Arbeitsleistung um diese 5 Prozent reduziert werden.
Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Förderungen für dieselbe(n) Arbeitsleistung(en) in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen) oder sonstigen Förderungen bei anderen Stellen in Anspruch genommen werden. Auch dürfen die Kosten weder steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Arbeitsleistung darf nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein.
Sie haben im Rahmen des Förderantrages eine Antragsnummer erhalten. Anhand dieser Nummer erhalten Sie bei der Hotline Auskunft über den aktuellen Status Ihres Antrages.
In Zukunft wird dies auch auf dieser Website möglich sein.
Ein im gemeinsamen Einfamilienhaus lebendes Ehepaar lässt sich 2024 einen Carport am Grundstück aufstellen. Die Arbeitsleistung beträgt netto 6.000 €. Der Mann reicht die Rechnung ein und bekommt 1.200 € erstattet. Damit kann seine Frau 2024 noch weitere 800 € an Förderung aus dem Handwerkerbonus für Arbeitsleistungen an der gleichen Adresse beantragen.
Eine Frau lebt alleine in einer Wohnung, wo sie hauptgemeldet ist und besitzt zudem einen Nebenwohnsitz. Sie lässt 2024 am Hauptwohnsitz ihr Bad sanieren, wofür vom Installateur 3.000 € netto an Arbeitsleistungen verrechnet werden. Sie reicht die Rechnung ein und bekommt 600 € erstattet. Sie hat damit ihren Antrag für 2024 final eingebracht. 2025 ist ein erneuter Antrag für einen der beiden Wohnsitze, an dem diese Person gemeldet ist, bis zu einer Förderhöhe von 1.500 € möglich.
Eine Familie lässt im April 2024 einen Elektriker kommen, welcher Elektroinstallationen vornimmt, wofür eine Arbeitsleistung von 400 € netto verrechnet wird. Der Familienvater reicht noch nicht ein. Im Sommer lässt die Familie an der gleichen Adresse einen Landschaftsgärtner kommen, welcher einen Teich aushebt und Wege im Garten legt. Dafür fällt eine Arbeitsleistung von 4.500 € netto an. Der Mann reicht in der Folge die Rechnungen kumuliert ein und bekommt 980 € rückerstattet. Er kann damit keinen weiteren Antrag für 2024 stellen. Die Differenz von 1.020 € bis zum Deckel von 2.000 € für 2024 könnte noch durch Einreichung von anderen volljährigen Familienmitgliedern erreicht werden.
Eine Familie (Mutter, Vater und zwei volljährige Kinder) entschließt sich ihren lang gehegten Traum vom Einfamilienhaus zu erfüllen. Dafür fallen zahlreiche Arbeiten von verschiedenen Handwerkern an. Im Oktober 2024 reicht der Familienvater die Rechnungen von Maurer, Dachdecker und Zimmermann gesammelt ein, welche eine Arbeitsleistung von 24.500 € netto verrechnet haben. Dafür bekommt er den Höchstfördersatz 2024 von 2.000 € zurückerstattet. Die Familie lebt aktuell noch in einer Wohnung, welche sie im Juli 2024 ausmalen lassen, wofür der Maler eine Arbeitsleistung von 1600 € netto verrechnet. Die Familienmutter reicht diese Rechnung ein und bekommt 320 € zurückerstattet. Die Mutter und der Vater können 2024 keine weiteren Anträge für die Wohnsitze stellen, wohl aber können die volljährigen Kinder bezüglich der Wohnung Anträge bis zur max. Förderhöhe stellen.
Eine Familie (vier Personen in der Wohneinheit hauptgemeldet) lässt einen Teil ihrer Fassade neu machen. Für die Arbeitsleistung der Maurerin/des Maurers fallen Kosten in Höhe von 10.000 € netto an. Die Mutter beantragt den Handwerkerbonus, der in Höhe von 2.000 € für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird. Damit ist der maximale Förderrahmen 2024 für die Wohneinheit erreicht.